Geschäftsbedingungen


A. Geltung der Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

B. Art und Umfang der Leistung

1. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.
2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben, usw., sind - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - nur angenähert maßgebend.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Dies gilt auch für Teilbereiche oder Auszüge von bestimmten Teilen aus dem Angebot.
3. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, daß die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft, usw.) nicht aggressiv sind.
4. Sämtliche Nebenabreden (z.B. Mauer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Maler-, Entsorgungsarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
5. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt, bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
6. Planungen/Berechnungen von Heizungs- und anderen haustechnischen Anlagen werden gemäß Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Sind mit dem Auftraggeber besondere Zahlungsvereinbarungen zu diesen Planungen/Berechnungen vereinbart, so bedarf es in jedem Falle einer vorherigen schriftlichen Annahme und Bestätigung des Auftragnehmers. Sind die Planungen/Berechnungen Bestandteil einer zur Auslieferung kommenden technischen Gesamtanlage, so gehören sie als integrierter Teil zur Anlage und werden nicht gesondert berechnet. Kommt es allerdings nach einer Angebotsabgabe nicht innerhalb von 5 Monaten zur Auftragserteilung, so werden die Aufwendungen/ entstandenen Kosten (z.B. für Berechnungen, Planungen, Angebot/Kostenvoranschlag, Baustellenbegehungen, Bauaufmaße, usw.) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

C. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

1. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

D. Preise und Zahlung

1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage.
2. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
3. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
4. Für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, darf der Auftragnehmer etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
5. Die Mehrwertsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
6. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem angemessenen Zuschlag berechnet.
7. Warenrückgaben durch den Auftraggeber werden nur gegen einen Unkostenanteil in Höhe von 30 % vom Warenwert gutgeschrieben. Voraussetzung sind frachtfreie Rücklieferung durch den Auftraggeber und der einwandfreie, ungebrauchte und originale Zustand der Ware. Ist dem Auftragnehmer ein höherer Schaden durch die Warenrücknahme entstanden, so haftet der Auftraggeber in der entsprechend nachgewiesen Höhe. Für den Auftragnehmer besteht keine Rücknahmepflicht von Waren, wenn die Ware für den Auftraggeber bestellt oder angefertigt worden ist, die Ware sich nicht mehr in einem einwandfreien Zustand befindet oder nicht mehr produziert oder nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
8. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN1961, neueste Fassung.
9. Befindet sich der Auftraggeber mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug, werden die gesetzlichen Verzugszinsen mit 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
10. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

E. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer.

F. Montage und Ausführungsfrist

1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der von dem Auftraggeber nach Nr. C. 1 zu beschaffenden Genehmigungen, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z.B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlagen etc. erst später ausgeführt werden.
2. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Preß-, Auftau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen, Wänden, Decken oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
3. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er das dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn diese dem Auftraggeber bekannt waren. Soll auch bei besonders ungünstiger Witterung weiter gearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

G. Abnahme und Gefahrübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
2. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

H. Gewährleistung und Schadenersatz

1. Für die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B.
I. Reparaturen

1. Bei eventuellen Beanstandungen und Garantieforderungen gehen die Ansprüche nur so weit, wie der Auftragnehmer Ersatz, bzw. Ausgleich von seinen Vorlieferanten erhält. Alle Reparaturen werden von Fachpersonal durchgeführt. Eine Haftung für sich eventuell später ergebende Reparaturen und Folgeschäden kann der Auftragnehmer nicht übernehmen. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen.
2. Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum.

J. Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

K. Ergänzende Bestimmungen

1. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961, neueste Fassung.
2. Sollten einzelne dieser Bedingungen - insbesondere infolge des AGB-Gesetzes - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
3. Wir weisen darauf hin, daß die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten gespeichert werden
(§26 [1]BDSG).
4. Vorgaben des technischen Fortschrittes, sowie gesetzliche Grundlagenänderungen können zu technischen Änderungen bei den Materialien führen.